Übersetzungsbüro Rolf Pankrath
Beeidigter Dolmetscher und Übersetzer
Käthe-Kollwitz-Str. 32
D-04416 Markkleeberg
Käthe-Kollwitz-Str. 32
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Rechtsform: | k.A. |
Handelsregister: | k.A. |
Registergericht: | k.A. |
Geschäftsführung: | Rolf Pankrath |
Ust.-ID: | DE 155332 198 |
Gesellschafter/-in: | k.A. |
Die Angaben im Impressum unterliegen dem Verantwortungsbereich des jeweiligen Unternehmens. |
- Impressum
Beeidigter Übersetzer
26.09.2010
Beeidigter Übersetzer - vom zuständigen Gerichtsbezirk, das heißt von einem Landgericht oder Oberlandesgericht (z. B. in Sachsen durch das Oberlandesgericht Dresden) öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer (in einigen Bundesländer "vereidigter Übersetzer" bzw. "ermächtigter Übersetzer").
Im Unterschied zum "Dolmetscher" (mündliche Sprachübertragung, Sprachmittlung) ist der Übersetzer für die schriftliche Übertragung von einer Sprache in die andere zuständig.
Explizit ist der öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzer ermächtigt, beglaubigte Übersetzungen (quasi eine "amtliche Übersetzung) für die Zwecke von Gerichten und Notariaten anzufertigen.
In der Praxis verlangen jedoch viele Behörden (Ausländerbehörde, Bestattungsunternehmen, Finanzamt, Standesamt bei Geburt, Eheschließung, Scheidung, Führerscheinstellen, Agentur für Arbeit u. a.) sowie Institutionen (Schulen, Hochschulen u. a.) eine beglaubigte Übersetzung von Dokumenten, Urkunden, Zeugnissen, Führerscheinen, Arbeitsbüchern, Verträgen, usw.).
Die Berufsbezeichnung "Übersetzer" an sich ist (leider) nicht geschützt. Nicht so die klar definierte Bezeichnung "beeidigter Übersetzer". Die Beeidigung eines Übersetzers (Vereidigung, Ermächtigung) erfolgt in Deutschland in der Regel nach dem Dolmetschergesetz des jeweiligen Bundeslandes und stellt hohe Anforderungen an die Ausbildung und Person des Übersetzers, Diplomübersetzer, staatlich anerkannter Übersetzer, staatlich geprüfter Übersetzer, Sprachmittler, Diplomsprachmittler sein muss. Zudem prüft das für die Beeidigung zuständige Gericht die persönliche Eignung und Integrität des zu beeidenden Übersetzers (z. B. Führungszeugnis).
Der beeidigte Übersetzer führt einen Übersetzerstempel und kann sich durch die Beeidigungsurkunde (öffentliche Bestellung) ausweisen. Er bescheinigt (beglaubigt) mit Unterschrift und Übersetzerstempel die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm gefertigten Übersetzung.
Der beeidigte Übersetzer ist somit ist in besonderer Weise zu einer qualitativ ordentlichen Arbeit befähigt und zur wahrheitsgetreuen, vollständigen und gewissenhaften Übersetzung sowie Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet.