Fahrerschulung Fischer
Mottenburger Twiete 12
D-22765 Hamburg
Rechtsform: | Einzelunternehmer |
Handelsregister: | k.A. |
Registergericht: | k.A. |
Geschäftsführung: | k.A. |
Ust.-ID: | DE268882685 |
Gesellschafter/-in: | k.A. |
Die Angaben im Impressum unterliegen dem Verantwortungsbereich des jeweiligen Unternehmens. |
- Impressum
BKF-Schulungen
22.09.2011
Fahrerschulung für Berufskraftfahrer nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) in Hamburg
Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz –BKrFQG-:
Die Anforderungen des Gesetzes gelten in der gesamten EU.
D1, D1E, D, DE, C1, C1E, C und CE.
d.h.alle Fahrzeuge über 3, 5 t (incl.Anhänger ) bzw. mehr als 8 Fahrgastplätze.
Wie auf der Startseite beschrieben müssen alle gewerblichen Fahrer ab 10.9.2014
5 Weiterbildungen zu je 7 Stunden nachweisen.
Busfahrer müssen die Weiterbildungen schon ab 10.09.2013 nachweisen.
Wer die Fahrerlaubnis für die C-und D-Klassen hat, braucht nur eine 35-stündige Weiterbildung nachzuweisen.
Wessen Führerschein bis zum 9.9.2011 abläuft ( z.B. Gesundheitsgutachten für Fahrer ab 50 ), der hat bis zum 9.9.2016 Zeit die beiden Termine zu harmonisieren.
Ausnahmen: z.B. Rettungsdienste und Fahrten zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Hierunter fallen auch Beförderungen nach Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7 (Milchtransporte sowie forst- und landwirtschaftliche Verkehre) des Güterkraftverkehrsgesetzes.
Da selbst fahrende Arbeitsmaschinen wie Betonpumpen, Saug- und Spülfahrzeuge, Kanalfernaugen und Hubsteige gemäß Paragraf 2 Fahrzeugzulassungsverordnung nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern geeignet sind, fallen ihre Fahrer nicht unter die Regelungen des BKrFQG.