Schulungszentrum für Bauwesen und Logistik Geimer
Intzestrasse 8 - 10
D-60314 Frankfurt
Rechtsform: | Einzelfirma |
Handelsregister: | k.A. |
Registergericht: | k.A. |
Geschäftsführung: | Norbert Geimer |
Ust.-ID: | befreit |
Gesellschafter/-in: | k.A. |
Die Angaben im Impressum unterliegen dem Verantwortungsbereich des jeweiligen Unternehmens. |
- Impressum
Bedienberechtigung Hebebühnen + Steiger
31.08.2022
Anforderungen an den Bediener von Arbeitsbühnen, Befähigungsnachweise. Sie sind auf der Suche nach einer Aus- oder Weiterbildung für Ihr Unternehmen? Qualifizieren Sie Ihr Team schnell und effizient mit Bedarfsgerechter Weiterbildungen!Anforderungen an den Bediener von Arbeitsbühnen, Befähigungsnachweise
Unfallschwerpunkte:
Verlust der Standsicherheit der Maschine durch mangelhafte unsichere Aufstellung
Einquetschen von Personen, die sich zum Unfallzeitpunkt in der Arbeitsbühne aufhalten
Herausschleudern von Personen, das Abstürzen von Personen beim Ein- oder Aussteigen aus der angehobenen Bühne
Ursachen für solche Unfälle sind beispielsweise mangelhafte Wartung, fehlerhafte Einsatzplanung oder Fehlverhalten des Bedieners. Während die Verantwortung für die ersten beiden Unfallursachen beim Eigentümer/Verleiher bzw. beim Arbeitgeber liegt, ist der Bediener besonders in der Pflicht, durch sein Verhalten Unfälle auszuschließen, damit Schaden von sich und anderen abzuwenden. Hubarbeitsbühnen sind zwar grundsätzlich sichere Maschinen, dennoch sind Unfälle durch oder unter Beteiligung von Arbeitsbühnen nicht auszuschließen. Im Vergleich zu den deutlich häufigeren Staplerunfällen verlaufen sie jedoch oft besonders schwerer. Laut Angaben der staatlichen Arbeitsschutzbehörden ereignen sich in Deutschland jedes Jahr etwa fünf tödlich verlaufende Arbeitsunfälle, bei denen Hubarbeitsbühnen beteiligt sind. Generell ist das Steuern von Hubarbeitsbühnen dazu gehören Hebe-, Scheren-, Gelenk-, Teleskopbühnen + Steiger eine verantwortungsvolle, gefährliche Tätigkeit, die mit zahlreichen potenziellen Gefährdungen für den Bediener, sowie für unbeteiligte Dritte verbunden ist. Aus diesem Grund gilt für das Bedienen von Arbeitsbühnen eine Beschäftigungsbeschränkung, es darf also nicht jeder Mitarbeiter eine Hubarbeitsbühne bedienen. Berechtigungsnachweise/Führerschein sind seit mehren Jahren Pflicht! Ihr Schulungszentrum für Bauwesen und Logistik Geimer Tel: 069 15610522