Baiker & Richter
Rechtsanwälte, PartG
Kaiserswerther Straße 263
D-40474 Düsseldorf
Kaiserswerther Straße 263
D-40474 Düsseldorf
Rechtsform: | PartG |
Handelsregister: | PR 4629 |
Registergericht: | Essen |
Geschäftsführung: | Marcus Richter Simone Baiker |
Ust.-ID: | DE331568027 |
Gesellschafter/-in: | k.A. |
Die Angaben im Impressum unterliegen dem Verantwortungsbereich des jeweiligen Unternehmens. |
- Impressum
Subventionsrecht Corona-Soforthilfe
24.01.2013
Subventionsrecht
Corona-Soforthilfe: Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie - V B 5 - 2020 –
1. Einleitung
Das Land NRW hat mit Datum vom 31.05.2020 Richtlinien zur Gewährung von Soforthilfen für gewerbliche Klein-unternehmen, Selbstständige und Ange-hörige Freier Berufe, die infolge der Sars-CoV-2-Pandemie in ihrer Existenz gefährdet sind („NRW-Soforthilfe 2020“) rückwirkend erlassen.
Der Runderlass sieht u. a. in Ziffer 5.3 Nachweis, Rückzahlung nunmehr neu – entgegen dem Antragsformular und den Bewilligungsbescheiden - folgende Regelung vor:
Jeder Leistungsempfänger und jede Leistungsempfängerin ist verpflichtet, am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums mit dem vorgeschriebenen Vordruck eine Abrechnung über die ihm beziehungsweise ihr zustehende Soforthilfe anzufertigen und ihr Ergebnis (Höhe des Liquiditätsengpasses) bei der Bewilligungsbehörde digital einzureichen. Der Vordruck wird auf der Homepage bereitgestellt und zusätzlich elektronisch übersandt. Die Abrechnung selbst sowie weitere im Zusammenhang mit der Soforthilfe stehen-de Unterlagen und Belege sind nicht zu übersenden, aber gemäß Nummer 5.4 für Prüfzwecke vorzuhalten. Die Soforthilfe wird maximal in Höhe des Liquiditätsengpasses gewährt. Der Liquiditätsengpass ergibt sich aus der Differenz zwischen den tatsächlichen fortlaufen-den Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb und den tatsächlichen laufenden, erwerbsmäßigen Sach- und Finanzausgaben (ohne Personalaufwand) unter Berücksichtigung eingesparter Kosten im Erfassungszeitraum. Der Erfassungszeit-raum beginnt mit dem Tag der Antragstellung und entspricht dem Bewilligungszeitraum. Wahlweise kann der Beginn des dreimonatigen Erfassungszeitraums auf den ersten Tag des Monats der Antragstellung vorgezogen oder auf den ersten Tag des Folgemonats verschoben werden. Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften können für ihren fiktiven Unternehmerlohn für März und/oder April 2020 einmalig 2.000 Euro ansetzen und bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses als Ausgabe berück-sichtigen, sofern ihnen für den Zeitraum der Zuwendung dieses Betrages weder Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II noch Unterstützungsleistungen nach dem Sonderprogramm für Künstlerinnen und Künstler des Ministeriums für Kunst und Wissenschaft bewilligt wurden. Bei der Übermittlung des Abrechnungsergebnisses ist getrennt auszuweisen, ob dieser Einmal-betrag in Anspruch genommen wurde.
2. Zulässige Rückwirkung?
Die Verwaltungsgerichte werden sich in Anlehnung der bisher ergangenen Rechtsprechung mit der Problematik zu beschäftigen haben, ob aufgrund der Verschärfung im Zusammenhang mit dem Nachweis eines Liquiditätsengpasses und dem Ausfüllen eines Fragebogens, eine echte Rückwirkung vorliegt.
Eine Gesetzesbestimmung hat echte Rückwirkung, wenn ein bereits abgewickelter, in der Vergangenheit abgeschlossener Tatbestand nachträglich neu geregelt wird,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 - BVerfGE 95, 64 <86> m.w.N.; stRspr; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 <287>.
Erforderlich ist, dass der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern im Zeitpunkt der Neuregelung bereits abgeschlossen war,
BVerfG, Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168, 196, 197, 210, 472/66 - BVerfGE 30, 367 <386>.
Dem gegenüber liegt eine unechte Rückwirkung vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zu-gleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 - a.a.O..
Verfassungsrechtlich ist die echte Rückwirkung grundsätzlich unzulässig, die unechte grundsätzlich zulässig... .
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Corona-Soforthilfe: Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie - V B 5 - 2020 –
1. Einleitung
Das Land NRW hat mit Datum vom 31.05.2020 Richtlinien zur Gewährung von Soforthilfen für gewerbliche Klein-unternehmen, Selbstständige und Ange-hörige Freier Berufe, die infolge der Sars-CoV-2-Pandemie in ihrer Existenz gefährdet sind („NRW-Soforthilfe 2020“) rückwirkend erlassen.
Der Runderlass sieht u. a. in Ziffer 5.3 Nachweis, Rückzahlung nunmehr neu – entgegen dem Antragsformular und den Bewilligungsbescheiden - folgende Regelung vor:
Jeder Leistungsempfänger und jede Leistungsempfängerin ist verpflichtet, am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums mit dem vorgeschriebenen Vordruck eine Abrechnung über die ihm beziehungsweise ihr zustehende Soforthilfe anzufertigen und ihr Ergebnis (Höhe des Liquiditätsengpasses) bei der Bewilligungsbehörde digital einzureichen. Der Vordruck wird auf der Homepage bereitgestellt und zusätzlich elektronisch übersandt. Die Abrechnung selbst sowie weitere im Zusammenhang mit der Soforthilfe stehen-de Unterlagen und Belege sind nicht zu übersenden, aber gemäß Nummer 5.4 für Prüfzwecke vorzuhalten. Die Soforthilfe wird maximal in Höhe des Liquiditätsengpasses gewährt. Der Liquiditätsengpass ergibt sich aus der Differenz zwischen den tatsächlichen fortlaufen-den Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb und den tatsächlichen laufenden, erwerbsmäßigen Sach- und Finanzausgaben (ohne Personalaufwand) unter Berücksichtigung eingesparter Kosten im Erfassungszeitraum. Der Erfassungszeit-raum beginnt mit dem Tag der Antragstellung und entspricht dem Bewilligungszeitraum. Wahlweise kann der Beginn des dreimonatigen Erfassungszeitraums auf den ersten Tag des Monats der Antragstellung vorgezogen oder auf den ersten Tag des Folgemonats verschoben werden. Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften können für ihren fiktiven Unternehmerlohn für März und/oder April 2020 einmalig 2.000 Euro ansetzen und bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses als Ausgabe berück-sichtigen, sofern ihnen für den Zeitraum der Zuwendung dieses Betrages weder Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II noch Unterstützungsleistungen nach dem Sonderprogramm für Künstlerinnen und Künstler des Ministeriums für Kunst und Wissenschaft bewilligt wurden. Bei der Übermittlung des Abrechnungsergebnisses ist getrennt auszuweisen, ob dieser Einmal-betrag in Anspruch genommen wurde.
2. Zulässige Rückwirkung?
Die Verwaltungsgerichte werden sich in Anlehnung der bisher ergangenen Rechtsprechung mit der Problematik zu beschäftigen haben, ob aufgrund der Verschärfung im Zusammenhang mit dem Nachweis eines Liquiditätsengpasses und dem Ausfüllen eines Fragebogens, eine echte Rückwirkung vorliegt.
Eine Gesetzesbestimmung hat echte Rückwirkung, wenn ein bereits abgewickelter, in der Vergangenheit abgeschlossener Tatbestand nachträglich neu geregelt wird,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 - BVerfGE 95, 64 <86> m.w.N.; stRspr; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 <287>.
Erforderlich ist, dass der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern im Zeitpunkt der Neuregelung bereits abgeschlossen war,
BVerfG, Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168, 196, 197, 210, 472/66 - BVerfGE 30, 367 <386>.
Dem gegenüber liegt eine unechte Rückwirkung vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zu-gleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 - a.a.O..
Verfassungsrechtlich ist die echte Rückwirkung grundsätzlich unzulässig, die unechte grundsätzlich zulässig... .
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