Hildebrand-Blume
Rechtsanwaltskanzlei
Seckenheimer Hauptstraße 13
D-68239 Mannheim
Seckenheimer Hauptstraße 13
D-68239 Mannheim
Rechtsform: | Einzelunternehmen |
Handelsregister: | k.A. |
Registergericht: | k.A. |
Geschäftsführung: | k.A. |
Ust.-ID: | DE1438835952 |
Gesellschafter/-in: | k.A. |
Die Angaben im Impressum unterliegen dem Verantwortungsbereich des jeweiligen Unternehmens. |
- Impressum
Beschränkung des Widerrufsrechts
15.02.2016
Widerruf von Darlehensverträgen – Eile ist geboten
Die gesetzliche Einschränkung des Widerrufsrechts für alte Kreditverträge ist in Vorbereitung und wird voraussichtlich im Laufe des März 2016 in Kraft treten.
Verträge, welche von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen betroffen sind, sind Darlehensverträge für Immobilien, Autokredite, Ratenkredite für Anschaffungen oder andere Zwecke. Voraussetzung ist, dass der Darlehensnehmer ein Verbraucher ist.
Als Verbraucher gelten auch Unternehmer, wenn sie sich im privaten Bereich bewegen, der betreffende Kredit also reine Privatvorgänge wie z.B. die Finanzierung des Familienheims oder aber auch Immobilieneigentum für Vermietung und Verpachtung betreffen.
Maßgebend ist der Zeitraum ab November 2002.
In letzter Zeit wurden mir auch Kreditverträge aus der Zeit vor November 2002 zur Prüfung vorgelegt.
Damals galt eine völlig andere Rechtslage. Bei diesen Kreditverträgen galt das Verbraucherkreditgesetz, welche Immobilienkredite von der Pflicht zur Widerrufsbelehrung ausschloss.
Nur, wenn im Einzelfall ein so genanntes Haustürgeschäft vorlag, der Kreditvertrag also beim Bankkunden zuhause oder aber Arbeitsplatz angebahnt oder abgeschlossen worden war, bestand für die Banken eine Pflicht zur Widerrufsbelehrung.
Die Einzelheiten sind, wie immer in diesem Metier, sehr kompliziert.
Die Kanzlei Hildebrand-Blume überprüft, ob auch Ihr Kreditvertrag eine angreifbare Widerrufsbelehrung enthält.